Informationen zum Thema Bildung und Teilhabe
Alle Kinder sollen, unabhängig vom Einkommen der Eltern, die gleichen Chancen haben, an Veranstaltungen oder Aktionen teilzunehmen.
Damit dies möglich ist, gibt es unterschiedliche Unterstützungsmöglichkeiten, über die wir hier informieren möchten.
Bei Fragen sprechen Sie uns oder Ihre Lehrer ruhig an.
Welche Leistungen gibt es? | Unter welchen Voraussetzungen | In welcher Höhe? | Wie erfolgt die Zahlung? |
Ausflüge und Klassenfahrten | Eintägige Ausflüge und mehrtägige (Klassen) Fahrten | Übernahme der Kosten (ohne Taschengeld) | Antrag erforderlich; Bescheinigung über Art, Dauer und Kosten der Fahrt mit einreichen. (Es reicht der Elternbrief) |
Schulbedarf | Besuch einer allgemein oder berufsbildenden Schule | 100 Euro pro Schuljahr (70 Euro zum ersten Schulhalbjahr, 30 Euro zum zweiten Schulhalbjahr) | In Sozialhilfefällen: |
Lernförderung (s. Anlage) | Bescheinigung der Schule, dass die Förderung zum Erreichen des Klassenziels erforderlich ist | Übernahme der angemessenen Kosten | Antrag erforderlich; Bescheinigung der Schule (Anlage C1) + letztes Zeugnis mit einreichen + Abrechnung mit der Nachhilfelehrkraft bzw. dem Nachhilfeinstitut |
Mittagsverpflegung | Gemeinschaftliches Mittagessen wird in der Schule angeboten. | Übernahme der Kosten, Anrechnung eines Eigenanteils von 1 Euro pro Essen | Antrag erforderlich; Abrechnung mit der Cafeteria-> Klassenlehrer/in bekommt E-Mail über den Bewilligungsbescheid und teilt dies dem/der Schüler/in mit. Schüler/in meldet sich normal zum Essen an und bezahlt nur 1 Euro. |
Teilhabeangebote | Nur für Kinder, Jugendliche unter 18 Jahren. | Bis zu 10 Euro pro Monat. Kann angespart werden. | Antrag erforderlich; Kostenbescheinigung des Leistungserbringers miteinreichen (Anlage E1 oder F1) |
Schülerbeförderungskosten | Nur Schüler/innen ab Jahrgang 11 | Wenn ein Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten besteht, ist bei SGB II oder XII von dem Gesamtbetrag noch der Anteil für die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel abzuziehen, der im Regelbedarf enthalten ist. |
Wer hat Anspruch auf das BUT?
Kinder haben einen Anspruch auf das Bildungspaket, wenn sie bzw. Ihre Eltern
- Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld),
- Sozialhilfe nach dem SGB XII
- Wohngeld,
- den Kinderzuschlag zum Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommen.
Wie stellt man einen Antrag?
- Bedarfsprüfung – Hat das Kind Anspruch auf BUT (s.o.)?
Leistungen werden frühestens ab Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt wird. Ein Antrag ist zu stellen, bevor Sie in Vorleistung gegangen sind. Erstattungen sind nur in Ausnahmefällen möglich. - Folgende Anträge sind auf der Homepage (www.oldenburg-kreis.de/2176.html) des Landkreises Oldenburg herunterzuladen und von den sorgeberechtigten Personen auszufüllen:
Bei Verständnisschwierigkeiten oder Sprachbarrieren hilft der Schulsozialarbeiter beim Ausfüllen der Anträge. - Die Sorgeberechtigten reichen den Antrag in ihrer Gemeinde oder im Kreishaus ein.
- Bezieher von Wohngeldleistungen oder Kinderzuschlag müssen den aktuellen Leistungsbescheid beifügen.
- Das Amt gibt den Sorgeberechtigten und ggf. der Schule Rückmeldung, ob der Antrag genehmigt wurde.
Allgemeiner Hinweis:
Die Leistungen sind einkommens- und vermögensabhängig. Wenn eine Person keine laufenden Leistungen nach dem SGB II oder XII erhält, kann es sein, dass Einkommen und Vermögen auf die Leistung der Bildung und Teilhabe angerechnet werden müssen und deshalb nicht die volle (beantragte) Leistung erbracht wird. Im Umfang des angerechneten Einkommens/Vermögens muss dann ein Anteil selbst gezahlt werden.
Lernförderung
Die Beantragung der Sprachförderung für nicht deutsch sprechende Schüler_innen übernimmt H. Bald!
Die außerschulische Lernförderung muss schulische Angebote ergänzen, geeignet und zusätzlich erforderlich und angemessen sein.
Das heißt:
- Keine Lernförderung in diesem Sinne ist eine Lerntherapie. Beispielsweise bei Lese- und Rechtschreibschwäche oder Dyskalkulie.
- Die schulischen Angebote haben Vorrang gegenüber der außerschulischen Lernförderung. Nur wenn diese im konkreten Fall nicht ausreichen, kommt eine außerschulische Lernförderung in Betracht.
- Die Lernförderung ist geeignet, wenn es möglich und erfolgsversprechend ist, mit ihr bestehende Defizite zu kompensieren. Lernförderung ist als Ausnahme zu betrachten und in der Regel nur kurzzeitig erforderlich, um eine vorübergehende Lernschwäche zu beseitigen.
- Bei einem festgestellten außerschulischen Lernförderbedarf muss das Angebot geeignet sein, die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Die Empfehlung gilt pro Fach.
- Im Regelfall gelten sechs Monate als Förderzeitraum. Falls aus Sicht der Schule eine kürzere Förderdauer angebracht erscheint, ist dies auf dem Bogen zu vermerken. Nach sechs Monaten muss ein Folgeantrag gestellt und die Anspruchsvoraussetzungen müssen erneut geprüft werden.
- Als geeignete Lernförderung kann im Einzelfall auch eine Hausaufgabenhilfe in Betracht kommen.
- Zusätzlich zur außerschulischen Lernförderung in einzelnen Fächern kann auch eine Kostenübernahme für außerschulische Lernförderung in den Fällen gewährt werden, in denen Schülerinnen und Schüler keine Deutschkenntnisse haben. Für die Bewilligung von Sprachförderung aus Mitteln des Bildungs- und Teilhabepakets ist entscheidend, dass schulische Angebote (z. B. Sprachlernklassen) nicht vorhanden sind oder nicht ausreichen, um den bestehenden Bedarf zu decken.
- Die Erforderlichkeit bezieht sich auf das wesentliche Lernziel
- Versetzung in die nächste Klassenstufe bzw. ein ausreichendes Lernniveau
- die Erforderlichkeit kann zu jedem Zeitpunkt im Schuljahr von den Lehrkräften prognostiziert werden
- Keine Erforderlichkeit liegt vor, wenn Lernschwächen entstanden sind, weil Schüler unentschuldigt gefehlt oder dies durch anhaltendes Fehlverhalten herbeigeführt haben.
- Um außerschulische Lernförderung beantragen zu dürfen, muss der Schüler nicht unbedingt versetzungsgefährdet sein. Es reicht aus, wenn der Schüler in einem oder mehreren Fächern das wesentliche Lernziel nicht erreicht.
Wer darf Leistungserbringer sein?
Es ist unerheblich, ob es sich um gewerbliche oder nichtgewerbliche Anbieter handelt. Das heißt es können auch geeignete Schüler Leistungserbringer sein!